Sie können dieses Anliegen maximal 5 Mal auswählen.
Die Meldebehörde darf Auskünfte über
- Vor- und Familiennamen,
- Doktorgrad
- derzeitige Anschrift
- sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache
erteilen (einfache Meldeauskunft nach § 44 Bundesmeldegesetz - BMG). Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht zu verwenden für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels, es sei denn, die betroffene Person hat in die Übermittlung für jeweils dieses Zweck ausdrücklich eingewilligt. Des Weiteren ist bei Ihrer Anfrage anzugeben, ob Sie diese aus privaten oder gewerblichen Gründen, mit Angabe des genauen Verwendungszweckes, benötigen.
Werden weitere Daten benötigt (erweiterte Meldeauskunft nach § 45 BMG), so muss ein berechtigtes Interesse, durch beigefügte Nachweise, glaubhaft gemacht werden. Ob ein solches Interesse vorliegt, entscheidet die Meldebehörde.
Sie möchten die Melderegisterauskunft online beantragen?
Melderegisterauskunft nach § 44 BMG (einfache Auskunft)
Melderegisterauskunft nach § 49 BMG (einfache Auskunft elektronisch automatisiert)
Keine Bearbeitungszeit durch den Bürgerservice. Sie erhalten das Ergebnis unmittelbar online. Für diese Melderegisterauskunft wird eine Gebühr von 6 Euro erhoben. Sie können die Gebühr mit Ihrer Kreditkarte oder mit einer Banküberweisung durch GiroDirekt bezahlen