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Wohngeld kann frühestens vom 1. des Monats an bewilligt werden in dem der Antrag gestellt worden ist, d.h. bei der Bewilligungsbehörde eingeht!
Sofern ein Antrag auf Leistungen nach den SGB II bzw. XII (Transferleistungen) abgelehnt wird, kann rückwirkend Wohngeld gewährt werden, wenn der Antrag auf Wohngeld vor Ablauf des auf die Kenntnis der Ablehnung folgenden Kalendermonats gestellt wird. Hierzu ist der Ablehnungsbescheid vorzulegen.
Sie haben immer die Möglichkeit Unterlagen zur Fristwahrung in den Briefkasten einzuwerfen.
Für alle Rückfragen steht die Wohngeldstelle gern telefonisch zur Verfügung.